Was ist eine befähigte Person?
Befähigte Personen, die die Erstinbetriebnahme (z.B. von Gaswarnanlagen) nach BG RCI T021 und/oder T023, Abschnitt 8.1 und die Kontrollen nach den Abschnitten 9.1.3, 9.1.4 bzw. 11.1.3 und 11.1.4 durchführen, müssen mindestens folgenden Kenntnisstand durch Ausbildung und regelmäßige Nachschulung nachweisen:
- Erfüllung der allgemeinen Anforderungen der TRBS 1203 (siehe auch unten)
- Kenntnisse des qualifizierten Fachpersonals
- Umfassende Kenntnisse über Einsatz und Verwendungsmöglichkeiten von Gaswarneinrichtungen bzw. Gaswarngeräten
- Kenntnis der Einflüsse auf das Messprinzip – insbesondere der Einfluss von störenden Gasen, Umgebungsbedingungen sowie die Nachweisgrenzen des Messverfahrens
- Kenntnisse über Einflüsse auf das Anzeigeverhalten – insbesondere Einstellzeiten und Einflüsse von Zubehör wie z. B. Filter, Ansaugleitungen, Gasaufbereitung
- Umfassende Kenntnisse über die Bedienung, Instandhaltung und Wartung des Gaswarngerätes
- Allgemeine Kenntnisse über Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der gebräuchlichen Messverfahren zur Messung brennbarer und toxischer Gase sowie Sauerstoff
- Allgemeine Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der zu überwachenden Stoffe
In der TRBS 1203 ist die befähigte Person wie folgt definiert (Auszug):
- Berufsausbildung
- Berufserfahrung
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am 25.05.2021